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Produkte zum Begriff Miete:


  • Miete
    Miete

    Miete , Zum Werk Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet befindet sich das Mietrecht in einer ständigen Entwicklung. Dieser handliche gelbe Kommentar erläutert die für das Wohnungs- und Gewerbemietrecht relevanten Vorschriften in praxisorientierter Art und Weise und verhilft so zu einer schnellen und sachgerechten Problemlösung. Das Werk ist auch für andere Berufsgruppen aus dem Bereich des Wohnungswesens gut verständlich. Diese Auflage verarbeitet zahlreiche Entscheidungen des BGH zum Wohnungs- und Geschäftsraummietrecht vor, deren Kenntnis für den Richter und die Rechtsberater unerlässlich ist. Mittlerweile haben sich Rechtsprechung und Literatur deutlich weiterentwickelt, vor allem durch das MietRÄndG 2013, das MietNovG 2015 ("Mietpreisbremse"), das MietAnpG 2019 und das MsRG 2021. Vorteile auf einen Blick komprimierte Darstellung aller BGB-§§ zum MietR ausführliche Kommentierung der §§ 555a - 555f BGB zu Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich Mieterhöhungen nach Modernisierung ausführliche Kommentierung der §§ 555d - 556g BGB über die Miethöhe bei Mietbeginn und die maximale Mieterhöhung bei angespannten Wohnungsmärkten durch Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete ("Mietpreisbremse" 2015) sowie der §§ 559c und 559d BGB zu vereinfachten Verfahren bei Mieterhöhungen im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen (MietAnpG 2019) ausführliche Kommentierung der §§ 558c und 558d BGB zu Mietspiegeln (Mietspiegelreformgesetz - MsRG 2021) Zur Neuauflage hervorragendes Autorenteam, nun um 3 Autorinnen und Autoren erweitert bestechendes Preis-Leistungs-Verhältnis komprimierte Kompetenz in einem Band mit einem Fokus der Lesbarkeit auch für andere Berufsgruppen aus dem Bereich des Wohnungswesens Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Verbands- und Wirtschaftsjuristinnen und -juristen und die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater bei den Vermieter- und Mieterverbänden sowie Verwaltungsgesellschaften und alle mit dem Mietrecht befassten Personen, wie insbesondere Vermieterinnen und Vermieter, Mieterinnen und Mieter, Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, Maklerinnen und Makler etc. , Studium & Erwachsenenbildung > Fachbücher, Lernen & Nachschlagen

    Preis: 119.00 € | Versand*: 0 €
  • 1/2 Miete (DVD)
    1/2 Miete (DVD)

    Peter lebt vom Hacken fremder Computer und dem Verkauf geheimer Firmendaten. Bis er eines Morgens seine Freundin tot in der Badewanne findet. Er flieht und lässt alles zurück. Der Zufall führt ihn...

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  • Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
    Die Miete erhöhen: kurz&konkret!

    Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.

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  • Miete in Zeiten von Corona
    Miete in Zeiten von Corona

    Miete in Zeiten von Corona , Zum Werk Die Corona-Krise tangiert alle Bereiche des Lebens. Auch die Miete ist in ihren mannigfaltigen Erscheinungsformen - Wohnraummiete, Gewerberaummiete, Leasing - betroffen. In Teilbereichen hat der Gesetzgeber neue Regelungen geschaffen, zB Art. 240 §§ 2 und 7 EGBGB. Für andere Aspekte wie die Gewährleistung, Vertragsgestaltung, öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche oder steuerliche Vorgehensweisen müssen Lösungen mit den gegebenen Instrumentarien des Rechts gefunden werden. Das vorliegende Werk greift insbesondere die für die Beratung relevanten Fragestellungen auf, stellt sie unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung sowie Literatur dar und erarbeitet Lösungsvorschläge. Hiermit hat es aber nicht sein Bewenden. Auch für die Aufarbeitung durch die Pandemie eingetretener Folgen sowie zu künftigen Vertragsgestaltungen erhält der Leser umfassende Informationen und Ratschläge. Sonderbereiche, wie z.B. das vermietete Wohnungseigentum und die Zwangsvollstreckung, ergänzen den Band. Im Einzelnen: Allgemeine Fragen vom Vertragsschluss bis zur Rückgabe § 2 Art. 240 § 2 EGBGB Gewährleistung Auswirkungen besonderer Vertragsgestaltungen im Gewerberaum Wohnungseigentum Leasing Wegfall der Geschäftsgrundlage Staatshaftung AGB-Recht Zwangsvollstreckung Steuern Betriebsunterbrechungsversicherung Vorteile auf einen Blick alle Fragen zum Mietrecht in Zeiten von Corona in einem Band Darstellung der sich aus Art. 240 § 7 EGBGB ergebenden Folgen auf Verträge in der Corona-Krise ausführlicher Abschnitt zur Zwangsvollstreckung Zur Neuauflage Mit Art. 240 § 7 EGBGB zur Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen hat der Gesetzgeber im Dezember 2020 eine gesetzliche Grundlage zur Anpassung von Mietverträgen getroffen. Die schwierige Frage der Anpassung im Detail wird die Praxis und Rechtsprechung zu beantworten haben. In der Darstellung dieser Aspekte liegt ein Schwerpunkt der Neuauflage.   Prozessual findet sich in § 44 EGZPO ein Beschleunigungsgebot für Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Zahlreiche praxisrelevante Aspekte wie zB Betriebsunterbrechungsversicherungen Mangelhaftigkeit von Räumen trotz Sollbeschaffenheit Gestaltungsmöglichkeiten und Pflichten bei gemeinschaftlich genutzten Flächen (zB Treppenhäuser) Generelle Schließung von Diskotheken. Zielgruppe Für Mieter und Vermieter, Richter, Rechtsanwälte. , Studium & Erwachsenenbildung > Fachbücher, Lernen & Nachschlagen , Auflage: 2. Auflage, Erscheinungsjahr: 20210511, Produktform: Kartoniert, Redaktion: Zehelein, Kai~Römermann, Volker, Auflage: 21002, Auflage/Ausgabe: 2. Auflage, Keyword: COVID-19; Gewerberaummiete; Infektionsschutzgesetz; Entschädigungsrecht; Staatshaftung, Fachschema: Mietrecht~Privatrecht~Zivilgesetz~Zivilrecht, Fachkategorie: Zivilrecht, Privatrecht, allgemein, Fachkategorie: Wohnraum- und Mietrecht, Thema: Verstehen, Text Sprache: ger, Verlag: C.H. Beck, Verlag: C.H. Beck, Verlag: C.H.Beck, Länge: 237, Breite: 158, Höhe: 21, Gewicht: 576, Produktform: Kartoniert, Genre: Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft, Genre: Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft, Vorgänger EAN: 9783406760679, Herkunftsland: DEUTSCHLAND (DE), Katalog: deutschsprachige Titel, Katalog: Gesamtkatalog, Katalog: Lagerartikel, Book on Demand, ausgew. Medienartikel, Relevanz: 0004, Tendenz: 0, Unterkatalog: AK, Unterkatalog: Bücher, Unterkatalog: Hardcover, Unterkatalog: Lagerartikel,

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  • Kann Mietkaution mit Miete verrechnet werden?

    Kann Mietkaution mit Miete verrechnet werden? Nein, die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter und darf nicht einfach mit der Miete verrechnet werden. Sie soll im Falle von Schäden oder ausstehenden Mietzahlungen verwendet werden. Die Miete muss separat und pünktlich gezahlt werden, unabhängig von der Mietkaution. Eine Verrechnung beider Beträge wäre rechtlich nicht zulässig und könnte zu Problemen zwischen Mieter und Vermieter führen. Es ist wichtig, die Mietkaution als separate finanzielle Absicherung zu betrachten.

  • Wie kann ein Vermieter rechtmäßig eine Räumung der Mietwohnung durchführen, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt?

    Ein Vermieter kann eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht einreichen, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt. Nach einem rechtskräftigen Urteil kann ein Gerichtsvollzieher die Räumung der Wohnung durchsetzen. Der Mieter hat dann eine Frist, um die Wohnung zu verlassen, andernfalls wird er zwangsweise geräumt.

  • Muss man nach der Mietkaution noch einmal Miete zahlen?

    Ja, die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter und deckt eventuelle Schäden oder ausstehende Mietzahlungen ab. Sie ersetzt jedoch nicht die monatliche Mietzahlung, die weiterhin fällig ist.

  • Wer bekommt Original Mietvertrag Mieter oder Vermieter?

    Der Original Mietvertrag wird in der Regel dem Mieter ausgehändigt. Dieser hat das Recht, den Vertrag zu prüfen und zu unterzeichnen, bevor er in Kraft tritt. Der Vermieter behält in der Regel eine Kopie des Vertrags für seine eigenen Unterlagen. Es ist wichtig, dass beide Parteien eine Kopie des unterzeichneten Vertrags besitzen, um eventuelle Unstimmigkeiten oder Missverständnisse zu vermeiden. Letztendlich ist es jedoch der Mieter, der den Original Mietvertrag erhält.

Ähnliche Suchbegriffe für Miete:


  • Westner, Martina: Miete und Mieterhöhung
    Westner, Martina: Miete und Mieterhöhung

    Miete und Mieterhöhung , Für ein gutes Miteinander mit den Mietern ist es für Vermieter unerlässlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu-Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. Sie erklären Ihnen anhand zahlreicher Beispiele und Musterschreiben, wie Sie eine Mieterhöhung Schritt für Schritt rechtssicher durchführen. Sie erfahren, wie die zulässige Miete berechnet wird und welche Mieterhöhungsmöglichkeiten es gibt. Sie lernen die Voraussetzungen für die zahlreichen Ausnahmen von der Mietpreisbremse ebenso kennen wie die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Begriffe wie Kappungsgrenze oder qualifizierter Mietspiegel werden ausführlich dargestellt. So sind Sie auf der sicheren Seite und können teure Fehler vermeiden. Inhalte: Gestaltung und Änderung der Mietstruktur Übersichten nach Bunderländern sowie Städten und Gemeinden mit Mietpreisbremse Grenzen von  Staffelmieten Voraussetzungen der Indexvereinbarung im Wohnraummietvertrag Modernisierungsmieterhöhung: Ankündigung, Form und Frist, Härteeinwand, Kappungsgrenzen Anpassung der Betriebskosten Mieterhöhungen von Geschäftsräumen und Garagen Neu in der 3. Auflage: Aktuelles Gebäudeenergiegesetz Neues Telekommunikationsgesetz Verschärfung der Mietpreisbremse Modernisierungsmieterhöhung nach TKG- und GEG-Neuerungen Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte E-Book direkt online lesen im Browser Persönliche Fachbibliothek mit Ihren Büchern Jetzt nutzen auf mybookplus.de.     , Studium & Erwachsenenbildung > Fachbücher, Lernen & Nachschlagen

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  • Liebe ist die halbe Miete (DVD)
    Liebe ist die halbe Miete (DVD)

    Völlig unfreiwillig müssen sich Franziska Naumann (Thekla Carola Wied) und Dr. Gottfried Naumann (Götz George) eine Leipziger Altbauwohnung teilen. Der von seiner Frau aus dem gemeinsamen Haus...

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  • Wann darf der Mieter die Miete mindern?

    Der Mieter darf die Miete mindern, wenn die Mietsache Mängel aufweist, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Dies können beispielsweise Schimmel, Wasserschäden, Heizungsausfälle oder Lärmbelästigung sein. Die Minderung muss dem Vermieter schriftlich angezeigt werden und in angemessener Höhe erfolgen. Es ist wichtig, dass der Mieter die Mängel nicht selbst verursacht hat und dem Vermieter ausreichend Zeit gegeben wurde, die Mängel zu beseitigen. In schwerwiegenden Fällen kann der Mieter auch fristlos kündigen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

  • Zahlt der Mieter die Miete nicht regelmäßig?

    Wenn der Mieter die Miete nicht regelmäßig zahlt, kann der Vermieter rechtliche Schritte einleiten, um die ausstehenden Zahlungen einzufordern. Dies kann eine Mahnung, eine Klage oder sogar eine Räumungsklage beinhalten, je nach den Gesetzen und Bestimmungen des jeweiligen Landes oder Bundeslandes. Es ist wichtig, dass der Vermieter die entsprechenden rechtlichen Schritte unternimmt, um seine Rechte als Vermieter zu schützen.

  • Kann ein Vermieter die Miete selbst bestimmen?

    Kann ein Vermieter die Miete selbst bestimmen? Ja, grundsätzlich hat ein Vermieter das Recht, die Miete für seine Immobilie selbst festzulegen. Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen, die die Miethöhe begrenzen und Mieter vor überhöhten Mietforderungen schützen. In Deutschland beispielsweise regelt der Mietpreisdeckel in einigen Städten die maximal zulässige Miete. Zudem kann eine Mietpreisbremse gelten, die die Mieterhöhung begrenzt. Letztendlich sollte die Miete jedoch immer in einem angemessenen Verhältnis zur Wohnqualität und Lage der Immobilie stehen.

  • Wie berechne ich die Miete als Vermieter?

    Als Vermieter berechnest du die Miete in der Regel basierend auf verschiedenen Faktoren wie der Lage der Immobilie, der Größe der Wohnung, dem Zustand des Gebäudes und den aktuellen Marktpreisen. Du kannst auch die Betriebskosten wie Strom, Wasser, Heizung und eventuelle Nebenkosten in die Miete einbeziehen. Es ist wichtig, den Mietpreis fair und marktgerecht festzulegen, um Mieter anzulocken und langfristige Einnahmen zu sichern. Zudem solltest du die gesetzlichen Vorgaben zur Mietpreisgestaltung beachten und regelmäßig überprüfen, ob eine Anpassung der Miete erforderlich ist. Es kann auch hilfreich sein, sich über lokale Mietpreise und Trends zu informieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

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